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H-Kennzeichen nun mit Saisonzulassung kombinierbar

20.02.2017

Das Teilzeit-Oldtimer-Kennzeichen

Für einige war es bisher nur ein frommer Wunsch, doch jetzt ist es amtlich: H-Kennzeichen können nun auch mit einem Saisonkennzeichen kombiniert werden. Am 10. Februar 2017 verabschiedete der Deutsche Bundesrat in letzter Instanz die "Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften". Hauptsächlich ging es darin um Neufassungen rund um das Thema internetbasierte Zulassungsformen. Unter anderem wird dort aber auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Oldtimer mit H-Kennzeichen ebenfalls Anspruch auf ein Saisonkennzeichen haben. So heißt es auf Seite 3 der Verordnung:

§ 9 Absatz 3 [der bisherigen Verordnung, Anmerkung des Verfassers] wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst.

Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 […] können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“

Über die finanziellen Auswirkungen bei den Einnahmen der Kraftfahrzeugsteuer war sich der Gesetzgeber dabei vollkommen im Klaren:

Infolge der Klarstellung in der FZV, dass Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen ausgeführt werden können, ist von einer großen Inanspruchnahme dieser Kombination auszugehen. Dies hat Mindereinnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer zur Folge.

In den Kommentierungen zu den Änderungen der FZV wird auf das Thema wie folgt eingegangen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 9 Abs. 3 FZV)

Mit der Neufassung von Satz 4 soll klargestellt werden, dass die Kombination von Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen zulässig ist. Stimmen in der Literatur hatten anderes aus einer älteren Gesetzesbegründung hergeleitet. Für ein Verbot dieser Kombination ist aber kein sachlicher Grund ersichtlich.

Handhabung noch unklar

Wie diese neue Kombination nun genau gehandhabt wird, ist bisher noch offen. So stellt sich beispielsweise die Frage, wie denn die entsprechenden Nummernschilder in Zukunft aussehen werden. Sollte sowohl das H, als auch der Zulassungszeitraum zusammen aufs Schild rücken, dürften nach unserem Verständnis nicht mehr als sechs weitere Stellen auf dem Kennzeichen vorhanden sein, damit nicht die Maximalzahl von acht Stellen überschritten wird. Vor allem in Landkreisen, deren Kennung schon drei Buchstaben beinhaltet, dürfte dies ein erhebliches Problem darstellen…

Kurzzeitkennzeichen bleiben HU-pflichtig

In punkto Kurzzeitkennzeichen hat sich dagegen keine Veränderung ergeben. Die Forderung des Verbands der Automobiliundustrie (VDA), dass Kurzzeitkennzeichen auch wieder ohne gültige Hauptuntersuchung erteilt werden können, fand leider keine Entsprechung. Damit bleibt es bei der seit 1. April 2014 geltenden Regel, die das Überführen von nicht angemeldeten aber fahrbereiten Fahrzeugen erheblich verkomplizierte.

Quelle: OLDTIMER MARKT

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